Von Dienst- und Militärfahrrädern

Velos machen auch Politik. Im Bundeshaus und in den Medien sorgt derzeit die Beschaffung des neuen Armee-Fahrrads für Schlagzeilen. Dass die (nicht mehr so) kleine Simpel GmbH des findigen Philip Douglas…

Velos machen auch Politik. Im Bundeshaus und in den Medien sorgt derzeit die Beschaffung des neuen Armee-Fahrrads für Schlagzeilen. Dass die (nicht mehr so) kleine Simpel GmbH des findigen Philip Douglas aus Maschwanden die Ausschreibung für sich entschieden hat (siehe Artikelbild), passt den Grossen, welche dieselbe verpasst haben, nicht in den Kram. Dass jedoch alles mit rechten Dingen zuging, hat Bundesrat und Militärminister Ueli Maurer in der Fragestunde des Nationalrats vom 4. Juni unterstrichen. Auf eine Anfrage von Walter Wobmann (SVP, Solothurn) hielt er fest:

«Sie können mit unserem Militärvelo sportlich beginnen. Beim neuen Militärvelo handelt es sich nicht um ein eigenständiges Fabrikat der Firma Simpel GmbH. Vielmehr haben die Armee und die Armasuisse die verschiedenen Komponenten definiert und durch einen Fahrradhändler zusammensetzen lassen. Anschliessend wurden die so entstandenen Prototypen im üblichen Rahmen erprobt. Aus dieser Erprobung resultierte die Truppentauglichkeit. Gestützt darauf wurde die Herstellung des Fahrrads 12 im Rahmen einer selektiven WTO-Ausschreibung auf der elektronischen Beschaffungsplattform simap.ch publiziert. Die Firma Aarios AG meldete sich nicht auf diese Ausschreibung; eine direkte Anfrage ist in diesem Fall nicht zulässig. Die WTO-Ausschreibung beinhaltete die Beschaffung der vorgegebenen Komponenten, die Montage sowie die Instandhaltung über 10 Jahre. Folgende Kriterien führten zum Entscheid: Beschaffungspreis, Unterhaltskosten über 10 Jahre durch den Lieferanten, Ersatzteilpreise und Lieferkapazität. Der finanzielle Anteil der in der Schweiz hergestellten Teile liegt bei etwa vier Prozent. Abgesehen vom Rahmenbau in kleinen Stückzahlen existiert in der Schweiz keine weitere Produktion von Fahrradkomponenten für die Erstausrüstung. Die Lieferantenwahl für das Fahrrad 12 wurde nicht etwa durch den Bundesrat, sondern gemäss geltender Gesetzgebung durch die Armasuisse getroffen.»

Fahrräder, dienstlich genutzt

In Deutschland geht es derweil um Banaleres. Hier bemüht sich derzeit der Zweirad-Industrie-Verband  (ZIV) um die steuerliche Gleichbehandlung von Dienstfahrrädern, wie er in einer Medienmitteilung verlauten lässt. Dieselbe ist, gelinde gesagt, ein bisschen verklausuliert formuliert und nicht im ersten Anlauf verständlich:

«Die Nutzung von Fahrrädern im betrieblichen Bereich, zum Beispiel als Dienstfahrzeug, gewinnt immer mehr an Bedeutung. Daher setzt sich der ZIV In einem offenen Brief an diverse Bundesministerien für die steuerliche Gleichbehandlung von Dienstfahrrädern ein. Aktuell gibt es in der steuerlichen Behandlung der Überlassung von Fahrzeugen von Unternehmen an deren Mitarbeiter erhebliche Unterschiede zwischen Kraftfahrzeugen und anderen Fahrzeugen.

So gibt es seit Einführung der sog. 1-%-Regel eine einfache und klare Regelung der Versteuerung des privaten Nutzungsanteils von Dienstwagen. Plant ein Unternehmen die Überlassung von Fahrrädern oder Pedelecs, die keine Kraftfahrzeuge sind, so setzt die Finanzverwaltung typischerweise den gesamten Wert bzw. die gesamte Leasingrate als zu versteuernden Sachbezugswert gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG an.

Diese Handhabung mag zwar mit dem Wortlaut des Einkommensteuergesetzes vereinbar sein, stellt aber in unseren Augen eine klare Benachteiligung des Verkehrsmittels Fahrrad dar. Beim Auto wird durch die 1-%-Regel ohne weiteren Nachweis ein Privatnutzungsanteil von nur 30-35% unterstellt. Der Ansatz der vollständigen Leasingrate beim Fahrrad würde einem Privatnutzungsanteil von 100% entsprechen. Da aber der Weg zur Arbeit eine berufliche Nutzung darstellt und auch weitere dienstliche Fahrten mit dem Fahrrad unternommen werden können, ist eine pauschale Unterstellung einer 100% privaten Nutzung unseres Erachtens nicht angemessen. Vielmehr sollte schon aus Gleichbehandlungsgründen der gleiche 30 – 35%-Privatnutzungsanteil wie beim PKW unterstellt werden.

Auch eine Anwendung der 1%-Regel auf Fahrräder würde die Kosten- und Nutzungssituation nur unzureichend abbilden. Beim PKW sind nur ca. 50% der Gesamtkosten im Anschaffungspreis und der Abschreibung begründet, denn die Betriebskosten (z.B. Kraftstoff, Steuern, Haftpflichtversicherung, Reparaturen) machen ebenfalls ca. 50% der Gesamtkosten aus. Beim Fahrrad fallen die Betriebskosten erheblich geringer aus, weil Steuern, Kraftstoff und Haftpflichtversicherung gar nicht anfallen.

Nach unseren Berechnungen würde ein Ansatz von ca. 0,5% des Bruttolistenpreises einem äquivalenten privaten Nutzungsanteil von ca. 30% entsprechen. Dies gilt selbst für Pedelecs, die rechtlich ebenfalls als Fahrräder einzuordnen sind. ‹Zur Steigerung der Fahrradnutzung aus ökologischen, ökonomischen und gesundheitlichen Gründen ist es unabdingbar, das Fahrrad als Dienstfahrzeug gleich zu behandeln wie das Auto›, so Siegfried Neuberger (Geschäftsführer ZIV).

Tja, da muss unsereins schon zweimal lesen, um bestenfalls ungefähr die Hälfte zu verstehen. Macht nichts. Dienstfahrräder sollen schliesslich dem gleichen Recht unterstellt sein wie Dienst-Mercedesse (Mmh? Stimmt dieser Plural) oder -BMWs. Punkt. In diesem Sinne: Danke für die Initiative, lieber ZIV!

Artikelbild von der Simpel-Website.

Teile diesen Beitrag

Kommentar verfassen